Impressum
Inhalt dieser Seite
Der Inhalt soll die bestehende Haupt-Webseite positiv unterstützen. Diese Seite ist speziell auf die Fotografie, die nicht kommerziel, jedoch mit viel Aufwand betrieben wird, ausgerichtet.
Zielgruppe sind alle Menschen, die Zeit und Lust für ein ausgiebiges Photo-Shooting haben. Es besteht immer die Möglichkeit für ein Photo-Shooting angesprochen zu werden. Wer die Einladung annimmt, erhält ein kostenloses Photo-Shooting mit geschenkten Nutzungsrechten.
No Copy
Sämtliche Grafiken, HTML-Codes, Textverfassungen, Toneinblendungen sowie Videosequenzen unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz. Nach der Entscheidung des Urhebers (Stefan Waury) lizenziert dieser alle Erscheinungselemente für die einfache Ansicht. Das Kopieren und Verwerten der Elemente ist hiermit ausdrücklich untersagt.
Die Suchmaschinen erhalten alle Verfügungen über den Metatag und dem "robots.txt".
Überlassene Bildwerke
- Das Begleichen der Materialkosten schließt nicht das Erwerben von Nutzungsrechten ein. Das Nutzungsrecht wird in Form der Schenkung erteilt.
- Sollten Vergehen, die die Undankbarkeit der Schenkung darstellen, getätigt werden, so wird die Schenkung der Nutzungsrechte unwiderruflich aufgehoben und die Verpflichtung zur Löschung aller Bildnisse, sowie die Vernichtung der Datenträger haben zu erfolgen. Dieser Vorgang geschieht im Sinne des Urheber- und des bürgerlichen Rechtes.
Fotograf
Eine berufliche Ausübung eines Fotografen setzt eine Ausbildung dessen voraus und würde schlagartig das Potenzial dieser kostenlosen Dienstleistung unterbinden. Des Weiteren würden viele andere Schranken in dem Bereich zu Lasten der bildenden Kunst entgegen wirken.
Aus diesem Grund wird meine Fotografie auch nicht mit gewerblichem Interesse auftreten und nach wie vor das erteile Nutzungsrecht als Schenkung erscheinen. Damit bleibt es im Bereich eines Hobbys, wo viele Teilnehmer ihren Spaß während des Shootings und danach bei den Bildwerken haben werden.
Wenn ich meinen Umfang der Fotografie betrachte... mit bis zu 5 Blitzgeräten hantiere um außerordentliche Bildwerke zu erstellen... so müsste ich mich als "ambitionierter Edelamateurfotograf" bezeichnen.
Angabepflichten
Gemäß TDG* §6 oder TMG** §5 unterliegen nur geschäftsmäßige Teledienste den allgemeinen Informationspflichten. Diese Angaben betreffen Name und Anschrift des niedergelassenen Geschäfts; Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen; Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Handelsregisters, Vereinsregister o. ä. usw.
Diese Homepage ist keine geschäftsmäßige Webseite, weder im direkten noch im indirekten Sinne! Alle Angaben dieser Homepage sind somit freiwillig!
*Teledienstegesetz **Telemediengesetz
Kontakt
Samstags zwischen 17:00 und 20:00 können Sie mich unter den folgenden Rufnummern erreichen:
+49 (0) 170 6878 141 oder unter +49 (0) 4965 899 4936
Zusätzlich besteht die Möglichkeit online zu schreiben:
Info
Zum Thema des Datenschutzes
Das Versenden des Formulars ist eine Beurkundung ihrer Person. Wenn sie Angaben zu ihrer Person machen, so müssen sie stimmen! Siehe auch unter: Falschbeurkundung
Nachrichten
Lesen Sie die neuesten Ankündigungen zu meinen Photo-Shootings direkt auf der Startseite.
Das Photoshooting
Willkommen auf eine der Informationsseiten von Stefan Waury. Mein Ziel ist es, das Photo-Shooting für den privaten Verbraucher näher zu bringen. Selbst Geschäftleute haben das kostenlose Photo-Shooting schon in Anspruch genommen.
Ich freue mich, wenn ich Ihnen mit zahlreichen Bildwerken helfen kann.
Das Erlebnis
Das eigene Umfeld im anderen Betrachtungswinkel neu kennen lernen...
Werden Sie neugierig, was andere Perspektiven und Brennwinkel erwirken. Zusätzlich erhalten Räumlichkeiten einen ganz anderen Charakter, wenn sie anders als gewöhnlich ausgeleuchtet werden.
Der Bilderdownload
Hier aktuelle Fotos zum herunterladen, gratis und zum Weitergeben. Hier finden Sie alle Fotos, die Ihr Herz begehrt!
Mal im Ernst, möchten Sie so verbreitet werden? Darum sind auch meine Bildwerke nicht download fähig. Bildwerke die herunter geladen werden dürfen, unterliegen der von mir erteilten Lizenz und wenn diese über meine Homepage eingebettet sind, steht die Veröffentlichung im höheren Interesse der Schaustellung der Foto-Kunst.
Abstand
Sie werden bei mir erfahren, dass ich es grundsätzlich vermeide, Aussagen wie: "Ich kann es am besten", oder "ich habe die beste Webseite"... zu verlauten.
In der Regel ist dies als unlauterer Wettbewerb anzusehen und wer die Hand aufs Herz legt, weiß, dass die Werke sich vergleichen lassen! Damit ist jedes andere Wort unnötig. Wer meine Dienste zu schätzen weiß, wird sie in Anspruch nehmen.
Jetzt hilft nur noch eins: Den Mut für ein Photo-Shooting zusammen nehmen!
Allgemeine rechtsgeschäftiche Bedingung
Ein TFP-Shooting ist nichts anderes, als ein kostenloses Photo-Shooting, wo das Modell auszugsweise (die Besten) Fotodateien kostenlos erhält, und gegenseitig Nutzungsrechte der Veröffentlichungen zugesprochen sind. Das Shooting ist privat ausgerichtet, eine Vergütung findet nicht statt.
Die Vereinbarung wird vor dem Shooting getroffen und ist mit Antritt des Shootings rechtlich bindend.
Die Nutzung der Bildwerke vom Modell ist der Schenkung und der Entlohnung gleichgestellt. Entsprechend dem Persönlichkeitsrecht ist mit Beginn des Shootings der Vertrag, auch wenn er mündlich geschlossen wurde, rechtsgültig und nicht widerrufbar.
Erschleichen von Leistungen
Sollte man sich, durch ein Vortäuschen eines Shootings auf TFP-Basis, Bildwerke erschleichen wollen, ohne das vereinbarte Attribut der Veröffentlichungsfreigabe zahlen zu wollen, ist der Urheber dennoch berechtigt, nach seiner Wahl Bildwerke zu veröffentlichen.
Die Vereinbarung des Shootings auf TFP-Basis ist mit dem Antritt des Shootings bindend!
Weitere Informationen
Weitere rechtliche Informationen über die Rechte des Abgelichteten können Sie auch auf der ART-Webseite entnehmen. Schlagen Sie hierfür die ArGB dessen auf.
Datenschutz
Gemäß dem Datenschutz werden persönliche Daten an Dritte nicht erteilt. Eine Erhebung dessen setzt die Einwilligung des Betroffenen voraus. Den Schutz über persönliche Daten können nicht nur auf den Vornamen allein erhoben werden. Vornamen können frei erfunden sein.
Bildschutz
Die unsichtbare Signierung mit Urheber und Empfänger bei Erwerb eines Bildnisses dient zur Sicherung der Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten und die des Urhebers. Diese Daten werden nicht an Dritte nicht erteilt.
Der Bildschutz wird unsichtbar in jedem Bild eingefügt um den Schutz des Bildnisses gewährleisten zu können.
Haftung
Der Webmaster übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die in Folge einer Nutzung der Webseiten oder der überspielte Programme entstehen.
Angabepflichten
Gemäß TDG* §6 oder TMG** §5 unterliegen nur geschäftsmäßige Teledienste den allgemeinen Informationspflichten. Diese Angaben betreffen Name und Anschrift des niedergelassenen Geschäfts; Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen; Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Handelsregisters, Vereinsregister o. ä. usw.
Diese Homepage ist keine geschäftsmäßige Webseite, weder im direkten noch im indirekten Sinne! Alle Angaben dieser Homepage sind somit freiwillig!
*Teledienstegesetz **Telemediengesetz
... das Recht am eigenen Bilde, wem gebührt welches Recht? Der Urheber, die abgebildete Person, die Aufführung, die mündlichen Verträge...
Vorwort
Nicht alles was man zu wissen scheint, muss richtig sein. Daher gebe ich hier einen kleinen Einblick in die Rechtslage zwischen dem "Fotografen" und dem "Model".
Man sollte den Fotografen nach einem Shooting nichts verübeln wollen, denn er macht nun mal die tollen Erinnerungsbilder möglich, jedoch sollte es niemals eine Hürde werden, Nachfragen zu stellen.
Wer mit Steinen wirft, wird damit leben müssen, dass Schenkungen (eingeräumte Nutzungsrechte) widerrufen werden. Somit müssen alle Werke, die vom Urheber stammen, vernichtet bzw. an den Urheber zurückgegeben werden.
KUG § 22 Recht am eigenen Bilde.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
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KUG § 23 Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
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UrhG § 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
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UrhG § 15 Allgemeines.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere
1. das Vertrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Senderecht (§ 20),
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
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UrhG § 34 Übertragung von Nutzungsrechten.
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
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UrhG § 64 Allgemeines.
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
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BGB § 226 Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
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BGB § 530 Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerrufe gehindert hat.
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BGB § 824 Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist,
den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser
nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr
ein berechtigtes Interesse hat.
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GG Artikel 5 [Meinungs- und Pressefreiheit; Frei..
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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UrhG § 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
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deutsche Gesetze
Branchen
Wer nach Branchen sucht, möchte eine Firma oder ein Unternehmen finden, die ihre Dienstleistung beruflich anbietet.
Linktipp: https://de.wikipedia.org/wiki/Branchenverzeichnis
Da ich ein Hobby betreibe, ist es für jeden Normalverbraucher verständlich, dass ich weder in den "Gelben Seiten" noch anderen Branchenverzeichnissen oder ähnlichem zu finden bin!
Die Bezeichnung "Fotograf" ist gewerblich sowie "Branche" Foto / Fotozubehör.
Datenmissbrauch
Seit geraumer Zeit beobachte ich immer wieder, dass mein Name in dem Sachverhalt Fotozubehör oder ähnlichem in Branchen verzeichnet ist. Dies ist von mir nicht autorisiert worden und bedarf zu dem grundsätzlich meiner Zustimmung!
Nicht nur dass es falsch ist, nein hier versucht jemand meinen Kredit zu gefährden und nutzt die einfachen Bedienelemente der Webseiten, in der Hoffnung nicht erwischt zu werden, jedoch mit dem Erfolg meinen Ruf zu schädigen!
Dieses werde ich weiter verfolgen und mit oder ohne Rechtsbeistand beenden. Ist es bekannt, dass die Person es immer wieder tätigt, ist die Tätigkeit mit Storking gleich.
Da ich kein Interesse einer gewerblichen Tätigkeit habe, werde ich Einträge dessen auch nicht autorisieren!
BGB § 824 Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
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StGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
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StGB § 238 Nachstellung
(1) Wer einen Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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Privater Inhalt...
... kann kein Spam sein!
Es muss die Bedingung enthalten, mit dem Werben einen kommerziellen Profit zu erzielen, erst wenn der kommerzielle Profit das Ziel ist, kann man des Werben als Werbung bezeichnen.
Die Werbung findet erst die volle Entfaltung, wenn sich der Slogan sich einfach einprägen lässt und den Verbraucher im Unterbewusstsein in seinem Konsumverhalten beeinflusst.
Das © Zeichen
... wenn der Autor mit dem © Zeichen, dem Erscheinungsjahr und seinem Namen oder Künstlernamen sein Bildwerk signiert, so handelt er nach dem §13 UrhG.
Er kann bestimmen ob eine Urheberbezeichnung zu versehen ist und auch welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Kennzeichnet der Urheber die Urquelle, von der ersten Veröffentlichung (z.B. auf seiner eigenen Homepage) so ist er auch berechtigt, die Quellenangabe selbsttätig mit einzufügen, siehe auch §63 UrhG.
All diese Vorgehensweisen unterliegen dem Urheberrecht und haben auch im Geringsten keinen Bezug zur Werbung. Es spielt keine Rolle wo und wie groß die Schriftzüge angebracht werden.
Bildschriftzüge und -signierungen
... der Urheber entscheidet ob und wie sein Bildwerk veröffentlicht wird, er kann bestimmen ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. (UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft)
... dabei ist dem Urheber selbst überlassen, wie er sein Bildwerk signiert. Copyright-Vermerk mitten durch das Bild, gekachelt, am Rand, groß oder klein oder auch ohne. Selbst die Einfügung des Quellenverweises kann er machen! (UrhG § 63 Quellenangabe)
Ich finde es gut, dass Sie Sich um Ihren Datenschutz kümmern. Jeder hat das Recht zu wissen, was mit seinen Daten gemacht wird.
Ich sehe es für umstritten, dass die IP-Adresse zu den persönlichen Daten zählt, denn diese wird meist regelmäßig von dem Internetzugangsanbieter gewechselt. Somit ist vorab geklärt, wem diese IP-Adresse wirklich gehört.
Der Homepage-Server-Anbieter ist dazu verpflichtet worden, dem Webmaster, der seinen rechtlichen Anspruch auf Statistik und Surfverhalten wahrnimmt, die IP-Adressen zu anonymisieren.
Wenn niemand in irgendwelche Webformulare etwas eingibt, bleibt man also somit anonym.
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Bilder und Texte dieser Webseite sind von Stefan Waury erstellt worden, dessen Urheberrecht nicht übertragbar ist. Abgebildete Personen haben dem Veröffentlichungsrecht lebenslang zugestimmt und können demnach auch lebenslang digitale Bildwerke, solange sie erhalten geblieben sind, erhalten. Mit der kleinen Ausnahmeregelung vom BGB § 530.
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